Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen GSK Handel & Service, 67374 Hanhofen
für Webseite www.gsk-baumaschinen.de
I. Gültigkeit
Allen unseren Mietleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für zukünftige Vermietungen.
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Bestimmung die der unwirksamen am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Der Vermieter widerspricht zugleich der Einbeziehung von AGB durch den Mieter.
II. Vertragsschluss
1. Angebots- und Preisanfragen, die lediglich der Information potentieller Kunden dienen sollen, sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Angebote und Preisinformationen sind grundsätzlich unverbindlich und vorbehaltlich der Geräteverfügbarkeit.
2. Grundsätzlich können Vermietaufträge formlos mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Datenübermittlung angefragt werden. Der Kunde erhält in solchen Fällen eine schriftliche und verbindliche Auftragsbestätigung per Fax oder E-Mail. Der Vertrag kommt erst mit Übermittlung der Auftragsbestätigung mit den darin genannten Bedingungen zu Stande, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
III. Anlieferung / Abholung / Haftung
1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Vermietung bereitzuhalten. Bei transportpflichtigen Mietgeräten obliegt dem Mieter der Transport vom Vermieter zum Einsatzort und zurück. Der Mieter übernimmt die Transporte auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Mieter hat sich hierfür anerkannter und zuverlässiger Speditionen zu bedienen. Soweit GSK Handel & Service die Anlieferung und Abholung des Mietgerätes durchführen soll, hat der Mieter den beabsichtigten Rücktransport so rechtzeitig auszulösen, dass, unter Zugrundelegung üblicher Reaktionszeiten von bis zu 5 Werktagen, das Mietgerät pünktlich wieder beim Vermieter eintrifft.
2. Der Vermieter ist bemüht, das Mietgerät pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt zu stellen. Kommt der Vermieter hierbei in Verzug, so haftet er dem Mieter höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für den Zeitraum der Verspätung als Mietzins zu entrichten gehabt hätte. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Statt einer Entschädigung kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung auch vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Defekte, die durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter entstanden sind. Zufällig auftretende Defekte, die auch bei sorgfältigster Wartung auftreten können, berechtigen den Mieter nicht zur Forderung von Schadenersatz. Vielmehr ist die Haftung in solchen Fällen auf den Betrag begrenzt, den der Mieter während der Zeit der Nichtnutzbarkeit an Mietzins zu entrichten hätte. Kommt der Vermieter jedoch mit der Beseitigung eines berechtigten Mangels in Verzug, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn ihn trifft grobes Verschulden.
4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit der vom Mieter beabsichtigten Arbeiten. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für Fehlbestellungen durch vom Mieter unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten.
5. Baustellenbesichtigungen dienen lediglich der Auswahl des richtigen Mietgerätes.
6. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrts- und Abfahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages inklusive Anlieferung und Abholung gestatten. Kommt der Mieter dem nicht nach, gerät er in den Annahmeverzug. Der Mieter ist verpflichtet, sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort, wie Durchfahrthöhen und –breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen, eventuelle Höhen- / Gewichtsbeschränkungen usw. vor Vertragsschluss zu informieren und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Für die Ein- und Ausbringung der Geräte in die Baustelle bzw. aus der Baustelle ist allein der Mieter verantwortlich. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen hierfür sämtliche technische Daten wie Achslasten, Eigengewichte, Stützdrücke und Abmessungen der Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei Vorhaben, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere solche Genehmigungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2, 4 und § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie § 70 Abs. 1 StVZO, trägt das Risiko der Genehmigungserteilung der Mieter. Dies gilt auch dann wenn der Vermieter die diesbezüglichen Formalitäten erledigen soll.
IV. Inbetriebnahme / Übergabe
1. Der Mieter hat sich bei Übergabe des Gerätes vom Zustand des Gerätes zu überzeugen. Hierüber wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
2. Treten Mängel der Mietsache nach Inbetriebnahme auf, so sind diese unverzüglich anzuzeigen.
3. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die relevanten Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie die Straßenverkehrsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik sorgfältig zu beachten.
4. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korblasten bzw. Traglasten eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einer übermäßigen Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt. Sandstrahlarbeiten dürfen im Bereich des Mietgerätes nicht durchgeführt werden. Für den Mieter können zusätzliche Kosten durch mangelhafte Unterhaltsarbeiten, unsachgemäßen Einsatz oder aufwändige Reinigung entstehen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
6. Betriebsstoffstände sind durch den Mieter gemäß Bedienungsanleitung einmal täglich zu prüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden hieraus sind vom Mieter zu ergreifen.
7. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mietgeräte nur durch Berechtigte genutzt werden, die im Besitz der hierzu nötigen Fähigkeiten sind und von ihm schriftlich beauftragt sind. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl, Unterschlagung, sonstiges Abhandenkommen sowie Beschädigungen jeder Art zu sichern (Obhutspflicht).
8. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
V. Preise und Abrechnung
1. Die Mietgeräte sind grundsätzlich nur für Werktage (Mo- Fr.) angemietet mit einer Einsatzdauer von max. 8 Stunden täglich. Die Nutzung im Mehrschichtsystem oder zu Nachtzeiten ist bei Vertragsschluss anzugeben und begründet die Abrechnung von Nacht- bzw. Mehrschichtzuschlägen. Verfügen die Geräte über eine Betriebsstundenerfassung ist der Vermieter nach Rückgabe des Gerätes berechtigt, auf der Grundlage der Datenauswertung Mehrnutzungen abzurechnen. Bei nicht vereinbarten Mehrnutzungen und bei verschwiegenen Mehrnutzungen, wie beispielsweise Nutzungen an den Wochenenden, Feiertagen oder im Mehrschichtbetrieb ist der Vermieter berechtigt, bei der Abrechnung der Mehrnutzungen den jeweils höchsten Mietpreis der Mietstaffel zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung von Staffelpreisvergünstigungen bleiben Zeiten der nicht vereinbarten oder verschwiegenen Mehrnutzung außer Betracht.
2. Bei Tagesmiete gilt auch der Tag der Anlieferung und der Abholung als Mietzeit.
3. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Mieters oder Dritten die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die vereinbarte Vergütung für die gesamte Mietzeit zu berechnen, ohne dass sich der Vermieter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.
4. Sämtliche Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungslegung zu bezahlen
5. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Zwischenzahlungen zu verlangen.
VI. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
1. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen eventuell noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend.
2. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Auftragswertes unbenommen.
3. Eine Aufrechnung durch den Mieter mit eigenen Gegenansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit nicht Gegenansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Beginn und Ende der Mietzeit
1. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf einer etwaig vereinbarten Mindestmietzeit und frühestens mit vollständiger Rücklieferung des Mietgerätes zum Vermieterstandort. Mietverhältnisse mit bestimmtem Mietende (ausdrücklich als FIX gekennzeichnet) enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, automatisch, jedoch ebenfalls frühestens mit Rücklieferung des Mietgerätes zum Vermieter.
2. Bei Mietverhältnissen ohne konkret bestimmtes Mietende hat der Mieter das Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (Freimeldung) und die Rücklieferung rechtzeitig vorher zu organisieren. Solange keine schriftliche Freimeldung vorliegt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Das Mietverhältnis endet in jedem Fall erst mit vollständiger Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Zeitraum zwischen Freimeldung und Rückerlangung der Mietsache nach den ursprünglich vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen.
3. Die Rücklieferung gilt erst dann als vollständig erfolgt, wenn das Mietgerät mit allen erforderlichen Teilen und in vertragsgemäßem Zustand auf dem Gelände / Lagerplatz des Vermieters eintrifft. Ist eine Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, so verlängert sich das Mietverhältnis bis zur Beseitigung des Abholungshindernisses zu den bisherigen Konditionen. Eventuelle Zusatzkosten für Leerfahrten gehen zu Lasten des Mieters.
Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle der vereinbarten Abholung durch den Vermieter erst mit diesem Zeitpunkt. Eine Rücknahme der Mietgeräte erfolgt nur während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters, soweit keine anderen Rückgabetermine ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart wurden.
4. Das Mietgerät ist im voll funktionsfähigen, ordnungsgemäßen, gereinigten und der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen an den Vermieter zurückzugeben.
5. Stellt der Mieter oder sein für ihn tätiges Personal vor Rückgabe Umstände fest, die die Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, so ist er verpflichtet bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
VIII. Versicherungsschutz/ Verlust des Mietgegenstandes/ Schadenabrechnung
Sofern der Mietgegenstand mit Versicherung vermietet wird, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den ABMG. Bei Schäden am Gerät, die die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen, berechnen wir pro Schadenereignis die vereinbarte Selbstbeteiligung. Das gleiche gilt bei Diebstahl. Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) unsachgemäße Benutzung
b) unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht
berechtigten Dritten
c) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens
d) Schäden an der Bereifung
e) Schäden aufgrund besonderer Gefahren wie Wasserbaustellen, auf schwimmenden
Geräten oder im Bereich von Gewässern
Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl eine abstrakte Schadenberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vornehmen oder eine konkrete Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter Reparaturarbeiten vornehmen.
Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine Drittfirma ist Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung. Der Vermieter ist berechtigt, für jeden Schadenfall ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 20,00 EUR zzgl. MwSt. zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes abzurechnen.
Der Vermieter kann allerdings auch nach seiner Wahl die Reparatur selbst durch eigenes Personal in der eigenen Werkstatt vornehmen lassen. In diesem Fall akzeptiert der Mieter folgende Stundenverrechnungssätze und Preise:
- Arbeitslohn Werkstatt 58,00 EUR pro Stunde zzgl. MwSt.
- Arbeitslohn Lackierer 75,00 EUR pro Stunde zzgl. MwSt.
Ersatzteilkosten werden gemäß der Anschaffungsrechnungen abgerechnet zzgl. eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 20,00 EUR zzgl. MwSt.
Für Monteurseinsätze auf den Baustellen zur Behebung von Schäden, die der Mieter zu vertreten hat, gelten folgende zusätzliche Stundenverrechnungssätze und Preise:
- An- u. Abfahrtszeiten 58,00 EUR je Stunde zzgl. Mwst.
- jeden gefahrenen Kilometer mit 1,20 EUR zzgl. Mwst.
IX. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar. Solche Verträge sind durch die Formulierung "FIX" gesondert gekennzeichnet.
Verträge mit Mindestmietdauer sind während des Laufes der Mindestmietdauer ebenfalls unkündbar.
2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit oder nach Ablauf einer Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
- 1 Tag zum Tagesende, wenn der Mietpreis pro Tag
- 2 Tage zum Freitag der laufenden Woche, wenn der Mietpreis pro Woche und
- 1 Woche zum Monatsende des laufenden Monats, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage im Rückstand ist.
- dem Vermieter nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert.
- der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.
X. Sonstiges
Hauptsitz des Vermieters ist Hanhofen / Pfalz. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Hauptsitz des Vermieters. Zuständiges Gericht ist je nach Streitwert das AG oder LG Speyer.
Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- oder Wechselprozess.
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Stand: 25.03.2025
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der GSK Handel Service GmbH, An den Gewerbewiesen 17, DE-67374 Hanhofen (nachfolgend „Verkäufer“ oder „Vermieter“ genannt), mit ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“ oder „Mieter“ genannt), sofern diese Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.2 Die AGB gelten für alle Verkäufe, Vermietungen und Lieferungen, die über das Ladengeschäft, per E-Mail, Telefon, Plattformen wie Kleinanzeigen oder andere Kommunikationswege vereinbart werden.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer/Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Individualabreden können schriftlich getroffen werden.
1.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder abgeschlossenen Verträgen ist der Sitz der GSK Handel Service GmbH in Hanhofen, soweit der Käufer/Mieter Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Verkäufer/Vermieter behält sich das Recht vor, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.
1.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und rechtlich wirksam ist.
1.7 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Kontakt:
GSK Handel Service GmbH
An den Gewerbewiesen 17
DE-67374 Hanhofen
Telefon: +49 (0) 6344 / 9261444
E-Mail: info@gsk-hanhofen.de
Web: www.gsk-baumaschinen.de
Geschäftsführerin: Sabrina Schrenk
2.1 Alle Angebote des Verkäufers, einschließlich solcher in Prospekten, Anzeigen, auf Plattformen wie Kleinanzeigen oder im Ladengeschäft, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar.
2.2 Ein Kaufvertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Ohne diese Auftragsbestätigung bleibt das Angebot des Käufers unverbindlich, und der Verkäufer ist berechtigt, die angebotenen Waren anderweitig zu veräußern. Die Annahme eines Angebots durch den Käufer erfordert die Rücksendung des unterschriebenen Angebots mit einem Firmenstempel des Käufers. Ohne Unterschrift und Firmenstempel liegt kein verbindliches Angebot des Käufers vor.
2.3 Angaben in Angeboten, wie Preise, Gewichte, Abmessungen oder technische Daten, sind Circa-Angaben und keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.4 Der Käufer ist an sein Angebot (z. B. durch Rücksendung eines unterschriebenen Angebots mit Firmenstempel) für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Eingang beim Verkäufer gebunden, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
2.5 Mündliche Zusagen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3.1 Allgemeines
a) Mietsachen dürfen grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands eingesetzt werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters nach schriftlichem Antrag des Mieters. Einsätze mit erhöhtem Risiko oder Verschleiß (z. B. bei Baustellen mit besonderen Bedingungen) sind vor Vertragsschluss anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
b) Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten oder einen höheren Mietzins zu berechnen.
c) Mietangebote des Vermieters sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
d) Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum des Mieters oder Dritter, die durch einen Sachmangel des Mietobjekts verursacht wurden, es sei denn, den Vermieter trifft ein Verschulden.
3.2 Beginn und Ende der Mietzeit
a) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder eine Transportperson bzw. mit der Beladung des Transportmittels des Vermieters, sofern die Anlieferung unverzüglich veranlasst wurde.
b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache unverzüglich nach Erhalt auf Mängel oder Gebrauchsbeeinträchtigungen zu prüfen und etwaige Beanstandungen sofort schriftlich anzuzeigen. Ohne unverzügliche Mängelanzeige gilt die Mietsache als mangelfrei.
c) Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Tag oder der vereinbarten Stunde. Eine vorzeitige Rückgabe entbindet den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu zahlen, es sei denn, der Vermieter stimmt einer vorzeitigen Beendigung zu.
d) Der Mieter ist für die rechtzeitige Rückgabe der unbeschädigten Mietsache verantwortlich. Freimeldungen sind nur in Textform möglich. Vom ersten bis einschließlich dritten Freimeldetag werden 10 % des vereinbarten Mietpreises berechnet, ab dem vierten Freimeldetag 50 %.
3.3 Mietzins und Abrechnung
a) Der Mietzins wird auf Basis der vereinbarten Zeiträume und des Mietkatalogs berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
b) Der Tagessatz basiert auf einer Schichtzeit von 8 Stunden. Bei 9–16 Stunden (Zweischichtbetrieb) wird der 1,8-fache Mietpreis, bei 16–24 Stunden (Dreischichtbetrieb) der 2-fache Mietpreis berechnet.
c) Wochenend-, Schicht- oder 24-Stunden-Einsätze sind nur nach vorheriger Anzeige und schriftlicher Sondervereinbarung zulässig.
d) Die Mindestmietzeit beträgt einen Arbeitstag. Wochen- und Monatsmietpreise gelten ab 5 bzw. 20 Arbeitstagen.
e) Betriebsausfälle (z. B. durch Baustellenstillstand) sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, andernfalls können volle Tagessätze berechnet werden.
f) Der Mietpreis setzt normale Beanspruchung voraus. Bei übermäßigem Verschleiß oder unsachgemäßer Nutzung werden zusätzliche Kosten berechnet.
g) Endreinigungskosten werden je nach Aufwand (inkl. Entsorgung) mit bis zu 1,50 €/Minute berechnet.
h) Frachtkosten für Hin- und Rücktransport werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Sicherungsabtretung/Kaution
a) Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, in Höhe des vereinbarten Mietpreises (abzüglich erhaltener Kaution) an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
b) Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in Höhe des zu erwartenden Gesamtmietpreises zu verlangen. Wird die Kaution nicht innerhalb von 8 Werktagen gezahlt, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
3.5 Sorgfaltspflicht des Mieters
a) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig und gemäß den Herstellervorgaben zu behandeln und vor Überlastung sowie Einwirkungen Dritter zu schützen. Er hat Vorkehrungen gegen Diebstahl oder Beschädigung zu treffen.
b) Beschädigungen oder Verluste der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Fahrlässigkeit.
4.1 Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen wie Verpackung, Transport, Montage oder Versicherung sind nicht im Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
4.2 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Unaufgeforderte Anzahlungen ohne Auftragsbestätigung begründen keinen Vertrag und werden zurückerstattet.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.5 Nur für Kaufleute: Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer/Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.1 Lieferfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als solche bestätigt wurden.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Käufer/Mieter oder eine Transportperson über.
5.3 Der Verkäufer/Vermieter ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Käufer/Mieter zumutbar ist.
5.4 Höhere Gewalt oder unvorhersehbare, vom Verkäufer/Vermieter nicht zu vertretende Umstände (z. B. Lieferengpässe, Streiks) verlängern die Lieferfrist angemessen oder berechtigen den Verkäufer/Vermieter, vom Vertrag zurückzutreten.
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
6.2 Nur für Kaufleute: Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiterzuverkaufen. Bei Weiterveräußerung tritt der Käufer den Kaufpreis zur Sicherheit an den Verkäufer ab.
6.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken (z. B. Diebstahl, Feuer) zu versichern.
7.1 Der Verkäufer/Vermieter gewährleistet, dass die gelieferten Waren/Mietsachen frei von Sachmängeln sind. Für gebrauchte Waren/Mietsachen wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Lieferung/Übergabe beschränkt, sofern nicht anders vereinbart.
7.2 Der Käufer/Mieter ist verpflichtet, die Ware/Mietsache unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
7.3 Bei berechtigten Mängeln ist der Verkäufer/Vermieter nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/Mieter Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
7.4 Nur für Kaufleute: Mängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang geltend gemacht werden, es sei denn, den Verkäufer/Vermieter trifft grobes Verschulden.
8.1 Der Verkäufer/Vermieter haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
8.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer/Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
8.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
9.1 Eine Rücknahme von Waren oder ein Rücktritt vom Vertrag ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers/Vermieters möglich.
9.2 Bei Rücktritt aus vom Käufer/Mieter zu vertretenden Gründen trägt dieser die Kosten der Rücknahme und etwaige Wertverluste der Ware/Mietsache.
10.1 Der Mieter wird darüber informiert, dass Mietsachen mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein können. Der Vermieter ist berechtigt, dieses System zu aktivieren.
10.2 Der Mieter willigt in die Übermittlung und Speicherung der Daten aus dem GPS-Ortungssystem (z. B. Standort, Einsatzzeiten, Maschinenstatus) durch den Vermieter ein.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, seine Mitarbeiter oder Nutzer der Mietsache über die Datenübermittlung und -speicherung zu informieren.
11.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der GSK Handel Service GmbH in Hanhofen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
GSK Handel & Service Trockeneisstrahlanlagen von Deckert Anlagenbau sowie Baumaschinenverleih
unser Mietpark bietet unter anderem Kompressoren, Baukompressoren, Minibagger, Mobilbagger, Kompaktbagger, Erdraketen, Raupenbagger, Radlader aller Größen, Muldenkipper, Dumper, Baggerlader, Walzen, Rohrverleger, Bohrgeräte, Teleskopen, Raupendumper,Teleskopmaschinen, Verdichtungsgeräte.
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